Geschwindigkeitsmessungen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21.4 Team Bußgeldstelle
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21 StraßenverkehrsamtFluthamelstraße 15
31789 Hameln
Telefon: 05151 903-2122
E-Mail:

Montag 07:30–12:00, 13:30–15:00
Dienstag 07:30–13:30
Mittwoch 07:30–12:00
Donnerstag 07:30–12:00, 13:30–16:30
Freitag 07:30–12:00
Samstag Geschlossen
Sonntag Geschlossen

Aktuell finden persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung statt.

Allgemeine Informationen

Nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 01.04.2013 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 367) sind neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei auch die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Vorangiges Ziel der Verkehrsüberwachung, insbesondere durch Geschwindigkeitsmessungen, ist die Verkehrsunfallprävention. Unfälle sollen verhütet und Unfallfolgen gemindert sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Die Verkehrsteilnehmer sollen zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden.
Sowohl auf der Homepage als auch auf der Facebook-Seite des Landkreises Hameln-Pyrmont werden die aktuellen Orte und Zeiten der Geschwindigkeitsmessungen bekannt gegeben.
Lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind. Die Straßenverkehrsbehörden führen Verkehrsüberwachung auf allen öffentlichen Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch.

Verfahrensablauf

Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten erfolgt im Landkreis Hameln-Pyrmont durch mobile und geeichte Überwachungssysteme. Diese werden vor einer Messung an den relevanten Stellen aufgestellt und mit Hilfe von Fahrbahnmarkierungen ausgerichtet. Das Messpersonal der Straßenverkehrsbehörden ist für den Umgang mit mobilen Messgeräten qualifiziert, um beweissichere Geschwindigkeitsmessungen vornehmen zu können.
Oft steht zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht fest, wem die Tat vorzuwerfen ist. Daher wird zunächst beim Kraftfahrtbundesamt der Halter des Fahrzeuges ermittelt, von dem zunächst nur Typ und Kennzeichen bekannt sind. Zudem werden die Messfotos ausgewertet. Solange eine natürliche Person als Fahrer nicht ermittelt ist, können Halter oder Dritte als Zeugen befragt werden.
Sofern nach der Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt der Halter als Fahrer in Betracht kommt, erhält dieser einen Anhörungsbogen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Erfolgt eine Äußerung und wird sie in der Behörde für unbeachtlich gehalten, folgt meist ohne weiteren Hinweis der Bußgeldbescheid.
Mit der Anhörung wird die Verjährung gegen den Angehörten unterbrochen, nicht aber gegen weitere Personen, die eventuell auch als Fahrer in Betracht kommen. Verjährungsfragen im Bußgeldverfahren sind vielschichtig. Wichtig: Nicht der Zugang der Anhörung unterbricht die Verjährung, sondern bereits ihre Anordnung in der Bußgeldstelle.
Der Bußgeldbescheid wird förmlich zugestellt. Der Zusteller fertigt hierüber eine Urkunde, die an den Absender zurückgeschickt und dort zum Aktenbestandteil wird. Darin ist der Tag der Zustellung vermerkt, der den Fristbeginn für die Möglichkeit zum Einspruch markiert. Binnen 14 Tagen kann Einspruch eingelegt werden. Eine Begründung ist nicht notwendig, jedoch ratsam. Sofern die Bußgeldstelle am Tatvorwurf festhält, gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Dort bekommt die Akte ein neues Aktenzeichen. Mit einer Formularverfügung, auf der der zuständige Staatsanwalt ankreuzt, wie mit dem Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft umgegangen werden soll, wird die Akte anschließend an das für den Tatort zuständige Amtsgericht übersandt.

An wen muss ich mich wenden?

Der Einsatz der Messgeräte wird über das Team „Verkehrswesen“ koordiniert. Bei Eingaben von grundsätzlicher Bedeutung wenden sie sich bitte direkt an die angegebene Kontaktperson.
Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson. Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechperson sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens.

Voraussetzungen

Eine der Hauptunfallursachen im Straßenverkehr ist nach wie vor überhöhte Geschwindigkeit. Aus diesem Grund werden mit Hilfe mobiler Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte Messungen vom Landkreis Hameln-Pyrmont, auch im Auftrag anderer Kommunen, insbesondere an Unfallschwerpunkten, Gefahrenstellen sowie in sogenannten schutzwürdigen Zonen (z. B. Schulen und Kindergärten), durchgeführt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zweimal tritt beim o. g. Verfahrensablauf Verjährungsunterbrechung ein. Der Erlass des Bußgeldbescheides (auch hier wieder nicht seine Zustellung) und der Eingang der Akte beim Amtsgericht unterbrechen die Verjährung. Der Bußgeldbescheid sorgt zudem dafür, dass die Frist dann nicht mehr drei Monate beträgt sondern nun sechs Monate.

Rechtsgrundlage

§ 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden Gem. RdErl. d. MI u. d. MW v. 25. 11. 1994 - 21.2-01461/6 (Nds.MBl. Nr.44/1994 S.1555, PolNBl. 1995, S.32), geändert durch Gem.RdErl. v. 25.02.1998 (Nds.MBl. Nr.14/1998, S.531) und v. 7.10.2010 (Nds.MBl. Nr.40/2010 S.1016)

Was sollte ich noch wissen?

Für alle Kraftfahrer sollte das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten selbstverständlich sein.

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