Blindenhilfe beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 33.2 Team Altenhilfe
Landkreis Hameln-Pyrmont - 33 SozialamtSüntelstr. 9
31785 Hameln
Telefon: 05151 903-0
Telefax: 05151 903-1502
E-Mail:

Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag
08:00 Uhr - 13:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Die Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 01.07.2020 monatlich:

  • 383,37 € für unter 18-Jährige
  • 765,43 € für über 18-Jährige
Verfahrensablauf
  • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
  • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Hameln-Pyrmont, wenn Sie hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Voraussetzungen
  • Feststellung des Merkzeichens "Bl"
  • Der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen, hier im Landkreis Hameln-Pyrmont oder der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Niedersachsen, hier im Landkreis Hameln-Pyrmont gelegen hat.
  • Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Bescheid über die Anerkennung des Merkzeichens "Bl"
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "Bl"
  • Bescheinigungen über Einkommen und Vermögen (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Leistungsbescheide aus der Sozialhilfe, Nachweise Lebensversicherung, etc.)
  • Kopie des Mietvertrages
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Blindenhilfe wird frühestens ab dem Ersten des Monats bezahlt, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Anträge / Formulare

Bitte "Sonstiges" im Antrag ankreuzen und "Blindenhilfe" angeben.

Was sollte ich noch wissen?

Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
Beim Pflegegrad 2 werden 50 % des Pflegegeldes angerechnet. Bei Pflegegrad 3,4 oder 5 werden 40 % des Pflegegeldes angerechnet, maximal aber nur 50 % des o. g. Blindenhilfebetrags.

(Umso höher der Pflegegrad, umso niedriger der ausgezahlte Betrag der Blindenhilfe.)

Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Das Landesblindengeld ist in voller Höhe auf die Blindenhilfe anzurechnen.

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